Der GAV kann im Einverständnis der unterzeichneten Parteien INFRI und VOPSI modifiziert werden. (GAV Art. 43.5).
Verhandlungsausschuss des GAV INFRI-VOPSI:
- Verhandlungen werden nur geführt, sofern die Vertragsparteien sich mit diesen einverstanden erklären.
- Die Vertragsparteien bestimmen das Objekt der Verhandlungen im gegenseitigen Einverständnis ihrer jeweiligen Vorstände.
- Sie mandatieren sodann die Verhandlungskommission.
- Sie können auch in Form einer paritären Arbeitsgruppe zusammengesetzt werden.
- Zu Beginn jeder Verhandlung werden durch die Vertragsparteien jeweils 3 Delegierte pro Vertragspartei gewählt.
- Bei der Wahl der Personen werden im Rahmen des Möglichen deren Sachkenntnisse des oder der zu behandelnden Themen berücksichtigt.
- Die Generalsekretäre der Vertragsparteien sind von Amtes wegen Delegierte der jeweiligen Vertragspartei.